
Im Dezember haben wir die Bundesregierung zu den Konsequenzen der geplanten Föderalismusreform für den Bereich Bildung und Wissenschaft befragt.
Aus der Antwort der Bundesregierung geht hervor, dass die Vorschläge zur Reform des Föderalismus für den Bereich Bildung und Wissenschaft erhebliche negative Folgen haben und zu empfindlichen Verwerfungen zwischen finanzstarken und schwächeren Ländern führen wird.
Auf die Länder und die Ländergemeinschaft kommen nicht nur neue Aufgaben und neue Verantwortungen zu, sondern gemeinsame Anstrengungen der unterschiedlichen staatlichen Ebenen für Bildung und Hochschulen werden kaum noch möglich sein und werden verfassungsrechtlich weitgehend unterbunden:
Die Länder müssen ohne finanzielle Unterstützung durch den Bund, dafür sorgen, dass steigende Studienbewerberzahlen auch zu einer höheren Studierendenquote und zu einer höheren Absolventenquote führen, bevor 2014 der demografische Wandel auch die Hochschulen erreicht. Auf den erwarteten Anstieg der Studierwilligen einfach weiterhin durch Abbau von Studienplätzen und mit Beschränkung des Hochschulzugang zu reagieren, gefährdet nicht nur die oben genannte politischen Ziele, sondern ist auch mit Art 12. GG nicht vereinbar. (Frage 3)
Die Länder müssen im Rahmen ihrer eigenen Prioritätensetzung den Aus- und Neubau von Hochschuleinrichtungen gewährleisten. Der Bund wird sich künftig auf Ermahnungen beschränken müssen, die den Ländern nach der angestrebten Föderalismusreform zustehenden Kompensationsbeträge des Bundes durch Landesmittel zu ergänzen bzw. nach dem Wegfall der Zweckbindung in 2013 entsprechende Mittel für Hochschulzwecke einzusetzen. (Fragen 5 bis 9)
Maßnahmen für Hochschulen, die auf die Verbesserung der Lehre und der Situation der Studierenden zielen, müssen die Länder zukünftig alleine finanzieren. Auf der Basis des Art. 91b Abs. 1 Nr.2 GG neu können Bund und Länder nur noch für die Stärkung der wissenschaftlichen Forschung mit überregionaler Bedeutung gemeinsame Programme auflegen. (Frage 15)
Finanzschwächere Länder werden sich zukünftig nicht mehr auf gemeinsame Programme, wie zum Beispiel die Hochschulsonderprogramme, sondern nur noch auf den allgemeinen Ausgleich über den Länderfinanzausgleich nach Art. 107 GG stützen können. (Fragen 18 und 19)
Von der verbleibenden Mischfinanzierung von 25 Prozent der bisherigen Hochschulbaumittel für wissenschaftliche Vorhaben und Großgeräte werden ebenfalls die starken und nicht die schwächeren Länder hauptsächlich profitieren. Die Antwort auf Frage 24 bestätigt diese Erwartung. Der überwiegende Anteil der gemeinsam finanzierten Projekte für Großgeräte über der laut Begleittext vorgesehenen Bagatellgrenze von 5 Mio. Euro entfiel in den vergangenen fünf Jahren auf Baden-Württemberg und Bayern.
Die Basis der Förderung von Projektforschung alleine durch den Bund steht auf wackeligen Füßen. Auch das bestätigt die Beantwortung der Kleinen Anfrage. Nach Auffassung der Bundesregierung kann der Bund seine Projektförderung auch nach Umsetzung der Föderalismusreform auf ungeschriebene Kompetenzen stützen. Dabei ist der Bund dauerhaft davon abhängig, dass dies die Länder – insbesondere die bislang klagefreudigen unionsregierten - auch so sehen. Dass ein bisher nicht notwendiges Gesetz allerdings dann die Erforderlichkeitsklausel des Art 72 Abs. 2 GG erfüllt, ist kaum vorstellbar. (Fragen 25 bis 27)
Finanzhilfendes Bundes im Schulbereich kann es zukünftig nicht mehr geben. Trotz des von der Bundesregierung benannten "hohen Bedarfs schulischer Ganztagsangebote in allen Ländern", wird der Bund nach Auslaufen des rot-grünen 4 Mrd.-Ganztagsschulprogramms dafür nichts weiter tun können. Eine Fortsetzung wird durch die Verfassungsreform ausgeschlossen. (Fragen 32 bis 34)
Gegenüber der Verhinderung von gemeinsamen Anstrengungen der verschiedenen Kompetenzebenen für den Bildungs- und Wissenschaftsbereich erscheint die geplante Neuregelung der Gesetzgebungskompetenz für Hochschulen angesichts der eher schlanken Rahmengesetzgebung durch den Bund und der weiteren Ausdünnung dieser Kompetenz durch das Verfassungsgericht zunächst weniger gravierend. Wenn sich die Bundeskompetenz sich jedoch auf die Grundsätze für Zugang und Abschlüsse beschränken soll, um hier weiterhin Mobilität und Vergleichbarkeit zu gewährleisten, ist es gerade zu sinnwidrig, statt Klarheit und Transparenz Abweichungsmöglichkeiten für jedes einzelne Bundesland vorzusehen. (Fragen 35 und 36)
Der Bundestag muss Gelegenheit haben, die Konsequenzen aus einer solchen Reform des Föderalismus eingehend zu diskutieren und von Vereinbarungen in einem Koalitionsvertrag abweichen können. Allerdings deutet im Moment einiges darauf hin, dass es in den Reihen der großen Koalition den Wunsch gibt, diese weit reichende Verfassungsänderung im Eiltempo durch den Bundestag zu bringen und dafür auch auf Expertenanhörungen im den Fachausschüssen zu verzichten. Wir halten ein solches Vorgehen für unverantwortlich und werden uns dafür einsetzen, dass es zu einem ordentlichen Verfahren und gründlicher Beratung kommt.