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Parlamentarische Demokratie – so nennt sich unsere Staatsform. In ihr herrscht so genannte Gewaltenteilung. Das bedeutet, dass sich die Bundesregierung, der Bundestag bzw. Bundesrat und die Rechtsprechung die anfallenden Aufgaben teilen und sich auch gegenseitig kontrollieren.
Der Bundestag bildet in diesem Dreiergespann gemeinsam mit dem Bundesrat die so genannte Legislative (= gesetzgebende Gewalt): Er erlässt Gesetze oder ändert sie und stellt damit gewissermaßen die Spielregeln auf, nach denen der Staat funktionieren soll und denen alle unterworfen sind. Die Exekutive (= ausführende Gewalt) wäre dann die Bundesregierung, die - vereinfacht ausgedrückt – die Gesetze anwendet und ausführt. Die dritte Gewalt, auch Judikative genannt, wacht darüber, dass die Gesetze eingehalten werden (beispielsweise auch darüber, dass sich die Exekutive an die von der Legislative festgelegten Spielregeln hält). Die Judikative umfasst im Prinzip die gesamte Rechtsprechung - angefangen vom Bundesverfassungsgericht über die Landesgerichte bis hin zu den zahlreichen Amtsgerichten.
Bis aus der Idee ein gültiges Gesetz geworden ist, kann einige Zeit vergehen. Und auf dem Weg dorthin läuft das werdende Gesetz durch viele Hände. Der Bundestag, die Bundesregierung, der Bundesrat und schließlich der Bundespräsident spielen dabei eine Rolle. Dass dieser komplexe Prozess so viele Kontrollinstanzen und Gegengewichte enthält, ist in unserer Verfassung verankert und hat seinen Grund in der jüngsten Geschichte vor Gründung der Bundesrepublik:
Die junge Demokratie der Weimarer Republik wurde 1933 mit der Reichstagsbrandverordnung und dem Ermächtigungsgesetz durch die Nationalsozialisten so sehr ausgehöhlt, dass sie schließlich nur noch auf dem Papier existierte. Dass Reichskanzler Adolf Hitler schließlich ohne Zustimmung von Reichstag und Reichsrat oder Gegenzeichnung des Reichspräsidenten Gesetze erlassen konnte, war ein entscheidender Schritt in die Diktatur des Dritten Reiches. In Anbetracht der unermesslichen Schrecken des Nazi-Regimes wollten die Mütter und Väter unserer Verfassung aus diesen Erfahrungen lernen. Deshalb wurde beim heutigen Gesetzgebungsverfahren besonderes Augenmerk auf den Schutz von Verfassung und auf die Gewaltenteilung gelegt.
Die Gewaltenteilung beinhaltet auch die gegenseitige Kontrolle. Das Parlament macht also nicht nur Gesetze sondern schaut der Bundesregierung bei ihrer Arbeit auch genau auf die Finger. Ebenso überprüft zum Beispiel das Verfassunggericht, ob die vom Parlament gemachten Gesetze mit unserer Verfassung vereinbar sind.
Nun aber konkreter zu dem, wie ein Gesetz entsteht und was im politischen Alltag des Bundestages noch passiert.
Man kann sagen, dass Gesetze diejenigen Normen und Regeln festschreiben, die sich im wahrsten Sinne des Wortes durchgesetzt haben.
Grundsätzlich hängt es vom Sachverhalt ab, den ein Gesetz regeln soll, wer darüber entscheiden kann. So sind für Gesetze aus den Bereichen Kultur, Bildung, Medien oder dem Polizeiwesen die Länder zuständig. Bei nationalen Fragen wie dem Passwesen oder Verteidigung erlässt ausschließlich der Bund die entsprechenden Gesetze. Außerdem gibt es Fälle wie das Hochschulwesen, in denen der Bund den Ländern durch Gesetze Rahmen für ihre Politik vorgibt.
Von konkurrierender Gesetzgebung spricht man, wenn in bestimmten Bereichen sowohl Bund als auch Länder Gesetzgebungskompetenz haben. Dies trifft für das Strafrecht und das Bürgerliche Recht zu, für gerichtliche Verfahren sowie für die Bereiche Arbeit und Wirtschaft.
Solange es auf Bundesebene keine Gesetze gibt, kann jedes Land über diese Bereiche selbst entscheiden.
Irgendjemand muss die Gesetze ja in Worte fassen, die dann im Bundesgesetzblatt verkündet werden und damit in Kraft treten.
Der erste Schritt dahin ist der Gesetzentwurf. Ihn zu schreiben, ist im Normalfall die Aufgabe der jeweiligen Fachreferenten – aus Bundesregierung, Bundestag oder Bundesrat. Sie bekommen den Auftrag, das politisch Gewollte in einem Gesetz zu formulieren – dabei klingt die juristische Sprache eines Gesetzes oftmals ziemlich kompliziert.
Wenn der Gesetzentwurf fertig ist, spricht man vom Referentenentwurf. Häufig werden bereits zu diesem Zeitpunkt die darin enthaltenen politischen Inhalte und Ziele in der Öffentlichkeit bekannt gemacht und diskutiert. Beschlossen oder gar in Kraft getreten ist das Gesetz aber noch lange nicht.
Handelt es sich um eine Gesetzesinitiative der Bundesregierung, so muss der Referentenentwurf in einem weiteren Schritt vom Kabinett verabschiedet werden. Dort haben alle Kabinettsmitglieder (d.h. alle Ministerinnen und Minister) die Möglichkeit, eine Stellungnahme zu dem erarbeiteten Entwurf abzugeben und Änderungen zu beantragen. Hat der Gesetzentwurf das Kabinett passiert, spricht man vom Kabinettsentwurf.
Eingebracht werden Gesetzentwürfe von der Bundesregierung, dem Bundesrat oder der Mitte des Bundestages.
Beim "Regierungsentwurf" wird der Gesetzentwurf der Bundesregierung zunächst dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet. Der Bundesrat hat nun normalerweise sechs Wochen Zeit, sich mit dem Gesetzentwurf zu befassen und sich dazu zu äußern. Erst dann wird er dem Bundestag vorgelegt. Oft ist es aber so, dass die Bundesregierung zu einem Trick greift, um dieses Verfahren abzukürzen: Der Gesetzentwurf wird dann gleichzeitig von den Regierungsfraktionen im Bundestag eingebracht, damit er sofort in den Fachausschüssen beraten werden kann (so genannte Paralleleinbringung).
Auch der Bundesrat kann einen Gesetzentwurf einbringen. Die Mehrheit der im Bundesrat vertretenen Länder muss einem Entwurf zustimmen, damit die Ministerpräsidenten diese Vorlage dann an den Bundeskanzler weiterleiten können: Nun bekommt die Bundesregierung ebenfalls sechs Wochen Zeit, sich zu diesem Entwurf zu äußern und ihn dem Bundestag vorzulegen.
Kommt eine Gesetzesinitiative aus der Mitte des Bundestages, müssen mindestens fünf Prozent der Abgeordneten des Bundestages oder eine der Fraktionen den Gesetzentwurf unterstützen. Weder der Bundesrat noch die Bundesregierung werden dabei im Normalfall um eine Stellungnahme gebeten – es gibt allerdings Ausnahmen, zum Beispiel wenn es um Finanzen geht.
Diese erste Phase der Gesetzgebung wird auch Einleitungsverfahren genannt. Sie umfasst den Zeitraum, in dem die Gesetzinitiativen eingebracht werden und zumindest in den meisten Fällen erste Stellungnahmen erfolgen.
Mit Lesungen sind die Beratungen im Plenum des Bundestages gemeint.
In der ersten Lesung wird der Gesetzentwurf in erster Linie der Öffentlichkeit vorgestellt. Die Abgeordneten aus den verschiedenen Fraktionen können sich öffentlich äußern und die Positionen ihrer Fraktionen bekannt geben.
Nach der ersten Lesung wird der Gesetzentwurf dann in die Fachausschüsse überwiesen, in denen die eigentliche Arbeit an den Entwürfen stattfindet. Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung zum Beispiel besteht aus 31 Mitgliedern aus fünf Fraktionen, davon drei grüne Abgeordnete. Gemeinsam mit Sachverständigen und Betroffenen diskutieren die Ausschussmitglieder über den Entwurf und feilen an den Formulierungen - am Ende dieses Prozesses steht dann schließlich die so genannte Beschlussempfehlung des Ausschusses, die oftmals Änderungen des ursprünglichen Entwurfes enthält.
Diese Beschlussempfehlung ist dann Grundlage der zweiten Lesung, in der noch einmal ausführlich diskutiert wird und die Fraktionen noch konkrete Änderungsanträge zum Gesetzestext stellen können. Die zweite Lesung endet mit einer Abstimmung: Der Gesetzentwurf kann abgelehnt, zurück in den Ausschuss verwiesen oder bestätigt werden.
Wenn in der zweiten Lesung keine Änderungsvorschläge eingebracht werden, kann die dritte Lesung direkt im Anschluss an die zweite stattfinden. In dieser letzten Beratung oder auch dritten Lesung wird dann schließlich über die endgültige Fassung abgestimmt.
Über jedes Gesetz, das im Bundestag verabschiedet wird, entscheidet auch noch einmal der Bundesrat. Stimmen die Ministerpräsidenten der Länder dem Gesetzentwurf zu, steht der Verkündung des Gesetzes nichts im Weg.
Wenn jedoch im Bundesrat eine andere politische Mehrheit herrscht als im Bundestag oder die Interessen der Länder stark vom politischen Willen des Bundes abweichen, ist es gar nicht so einfach, einen Kompromiss zu finden, mit dem Bund und Länder gleichermaßen einverstanden sind.
Treten Konflikte auf, tritt der so genannte Vermittlungsausschuss in Aktion. Seine Zusammensetzung richtet sich je zur Hälfte nach den Mehrheitsverhältnissen der Parteien im Bundestag bzw. Bundesrat. Ein Vermittlungsverfahren wird nur dann eingeleitet, wenn der Vermittlungsausschuss angerufen wird, was in den meisten Fällen durch den Bundesrat erfolgt. Die Ergebnisse des Vermittlungsausschusses müssen dann wieder Bundestag und Bundesrat zur Abstimmung vorgelegt werden.
Wenn sich Bundesrat und Bundestag auch nach Einschalten des Vermittlungsausschusses auf keinen Kompromiss einigen können, kommt es jetzt darauf an, ob es sich um ein Einspruchs- oder Zustimmungsgesetz handelt.
Bundesgesetze sind in der Regel Einspruchsgesetze. Hat der Gesetzesentwurf den Vermittlungsausschuss passiert und findet trotzdem keine Mehrheit im Bundesrat, kann der Bundestag diesen Einspruch mit der Kanzlermehrheit überstimmen.
Bei Zustimmungsgesetzen dagegen ist, wie der Name schon sagt, die Zustimmung des Bundesrats zum Gesetz unbedingt erforderlich. Zustimmungsgesetze sind zum Beispiel Verfassungsänderungen oder Gesetze, die das Finanzaufkommen der Länder betreffen oder die in die Verwaltungshoheit der Länder eingreifen. Dies ist bei mehr als der Hälfte der Bundesgesetze der Fall.
Danach muss der Bundespräsident Horst Köhler das Gesetz unterschreiben. Vorher prüft er aber noch, ob das Gesetz verfassungsgemäß zu Stande gekommen ist und sein Inhalt nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Nach der Unterschrift lässt der Bundespräsident das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlichen.
Damit ist das Gesetz verkündet. Ist kein besonderes Datum des In-Kraft-Tretens im Gesetz genannt, ist es automatisch ab dem 14. Tag nach der Ausgabe des Bundesgesetzblattes gültig.

© Deutscher Bundestag
Auf Bundesebene gibt es zurzeit 1.957 Gesetze mit insgesamt 55.476 so genannten Einzelnormen – das sind einzelne Paragraphen - und 3.102 Rechtsverordnungen mit insgesamt 46.617 Einzelnormen (Stand: Mai 2006).
Das ist natürlich eine ganze Menge und auch häufig Anlass zu der Kritik, Deutschland sei überreglementiert und in dem Gesetzesdschungel finde sich niemand mehr zurecht.
Aus diesem Grund hatte die alte rot-grüne Bundesregierung im Jahre 2004 eine Initiative zur Rechtsbereinigung gestartet, die alle Ministerien dazu verpflichtete, in ihrem Fachbereich das Bundesrecht zu durchforsten und veraltete bzw. überflüssige Gesetze zur Streichung vorzuschlagen.
Bei vier Ministerien hat dies im Jahr 2005 zur Streichung von 350 veralteten oder überflüssigen Gesetzen geführt (Justiz-, Innen-, Wirtschafts- und Verbraucherschutzministerium). Die Vorschläge vom Verkehrsministerium und Gesundheitsministerium befinden sich im Moment (Mai 2006) im laufenden parlamentarischen Verfahren und sorgen für die Streichung von noch einmal 283 Gesetzen.
In einem zweiten Durchlauf werden nun die übrig gebliebenen Gesetze noch einmal genauer unter die Lupe genommen – weitere Streichungen sind also zu erwarten. Das Ziel ist ein schlankeres, einfacheres, eindeutigeres und übersichtlicheres Bundesrecht.
Über einfache Vorlagen wird im Plenum normalerweise mit Handzeichen abgestimmt. Dies gilt auch für die zweite Lesung von Gesetzentwürfen.
Bei der Schlussabstimmung über ein Gesetz drücken die Abgeordneten hingegen durch Aufstehen Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung aus. Diese Art der Abstimmung wird auch bei anderen Vorlagen (z.B. bei Anträgen) gewählt, wenn durch Handzeichen allein kein eindeutiges Abstimmungsergebnis erzielt werden konnte.
Kommt es auch durch Aufstehen immer noch zu keinem eindeutigen Ergebnis, wird ein Hammelsprung durchgeführt. Dieser Name hat nichts mit bockigen Politikern zu tun, sondern mit einem geschnitzten Ornament über einer Abstimmungstür im alten Reichstag: Es zeigte den einäugigen Riesen Polyphem aus der griechischen Sagenwelt, der seine Hammel zählt.
Der Hammelsprung ist eine alte Tradition, die schon im 19. Jahrhundert in solchen Zweifelsfällen zum Einsatz kam: Dafür müssen noch heute alle Abgeordneten den Plenarsaal tatsächlich verlassen und dann durch eine von drei Türen wieder hereinkommen. An den Eingängen stehen die so genannten Schriftführer und zählen laut die Zustimmungen, Ablehnungen und Enthaltungen.
Darüber hinaus gibt es in Einzelfällen auch namentliche Abstimmungen, z.B. bei politisch brisanten oder sehr wichtigen Vorlagen. Hier müssen die Abgeordneten durch Einwurf ihrer Stimmkarten (Ja, Nein, Enthaltung) in bereitstehende Urnen bekannt geben, ob sie für oder gegen einen Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage stimmen. Die Namen werden dann im Stenographischen Bericht protokolliert, so dass jeder Bürger nachvollziehen kann, welcher Abgeordnete wie abgestimmt hat.

(c) Deutscher Bundestag
Namentliche Abstimmung über die Arbeitsmarktreformen im Jahr 2004
Die meisten Vorlagen müssen mindestens mit einfacher Mehrheit im Bundestag verabschiedet werden. Das bedeutet, dass mehr als 50 Prozent der anwesenden Mitglieder des Bundestages mit Ja stimmen müssen.
Weiterhin gibt es Gesetze, die mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden müssen. Dies sind zum Beispiel Gesetze, die mit einer Verfassungsänderung verbunden sind. Sowohl Bundestag als auch Bundesrat müssen in einem solchen Fall mit zwei Drittel aller ihrer Mitglieder - für den Bundestag sind das mindestens 410 - mit Ja stimmen. Auch zur Feststellung des Verteidigungsfalles ist zum Beispiel eine Zweidrittelmehrheit notwendig.
Und dann gibt es noch die so genannte Kanzlermehrheit. Diese ist zum Beispiel notwendig, wenn der Bundestag gegen den Einspruch des Bundesrates ein (Einspruchs-)Gesetz durchsetzen will. Die Kanzlermehrheit umfasst mindestens die Hälfte aller Mitglieder des Bundestages - bei 614 Abgeordneten also mindestens 308 Ja-Stimmen. Ebenfalls ist eine solche Mehrheit bei der Wahl des Bundeskanzlers und des Bundestagspräsidenten oder auch bei der Vertrauensfrage notwendig.
Immer wieder fragen sich die Bürgerinnen und Bürger, warum der Plenarsaal bei politischen Debatten oftmals so leer ist. Und sie denken, dass die Abgeordneten aus Desinteresse den Debatten fernbleiben und einfach keine Lust haben, ihren Job zu erledigen.
Nun, der größte Teil der politischen Arbeit findet nicht im Plenarsaal sondern in den Ausschüssen, Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreisen statt. Diese Sitzungen beanspruchen schon zwei ganze Tage einer Woche. In diesen Gremien werden die Inhalte der politischen Initiativen diskutiert und vorbereitet, die später im Plenum verabschiedet werden sollen (siehe auch "Eine typische Sitzungswoche")
Hinsichtlich der Präsenz der Abgeordneten im Plenum gibt es in jeder Fraktion eine Art Arbeitsteilung: Bei den Fachdebatten müssen jeweils nur die fachlich zuständigen Abgeordneten an der Debatte teilnehmen. Wenn wirklich alle Abgeordneten während der gesamten Plenarsitzungszeit im Plenarsaal säßen, wäre das Parlament nach kurzer Zeit nicht mehr in der Lage, die Flut und Fülle der anstehenden Aufgaben und Sachfragen zu bewältigen.
Wenn Abstimmungen anstehen, die besonders strittig sind, oder sehr wichtige Themen debattiert werden, müssen dann allerdings alle Abgeordneten ins Plenum.
Der TV-Sender PHOENIX überträgt die Debatten des Deutschen Bundestages live - übrigens auch im Internet (www.phoenix.de). Ebenfalls kann man auf der Homepage des Bundestages (www.bundestag.de) die Plenarsitzungen live mitverfolgen.
Wenn die Abgeordneten über Gesetzentwürfe oder andere Vorlagen abstimmen, sind sie "an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen". Das Grundgesetz legt damit in Artikel 38 fest, dass jedes Mitglied des Bundestages freie Entscheidungen nach eigener Überzeugung treffen soll.
Dennoch geben im parlamentarischen Alltag die Fraktionen ihren Abgeordneten in der Regel bestimmte Linien vor. Es wäre auch schlicht unmöglich, dass jede Abgeordnete über jede Vorlage umfassend informiert ist. Gerade die kleineren Fraktionen sind auf diese Art von Teamwork angewiesen. Die Fachpolitiker bereiten also die Abstimmungsempfehlungen vor und die Fraktionen folgen dann diesen Empfehlungen im Plenum. In seltenen Fällen sind Sachverhalte auch innerhalb der Fraktionen derart strittig, dass Abgeordnete von der Abstimmungsempfehlung abweichen. Man sagt dann auch, der "Fraktionszwang" sei aufgehoben, auch wenn es diesen Zwang im eigentlichen Sinne gar nicht gibt. Niemand kann letztlich ein Mitglied des Bundestages zwingen, auf eine bestimmte Weise abzustimmen.
Die Gesetzentwürfe sind nur eine von vielen Vorlagen, über die im Bundestag debattiert und entschieden wird. Auf der Tagesordnung können zum Beispiel auch
stehen. Diese Vorlagen werden auch "selbständig" genannt, da sie einen eigenständigen Tagesordnungspunkt bilden können (Beispiel für einen Gesetzentwurf, einen Antrag oder eine ).
Zu diesen selbständigen Vorlagen können nun wiederum Änderungsanträge oder Entschließungsanträge gestellt werden, wobei ein Änderungsantrag eine konkrete Änderung eines Vorlagentextes vorschlägt und Entschließungsanträge mehr allgemeiner Natur sind. Diese Art von Anträgen wird auch als "nicht selbständig" bezeichnet, weil sie sozusagen eine andere Vorlage brauchen, wenn sie auf der Tagesordnung auftauchen sollen.
Auch Kleine Anfragen sind keine selbständigen Vorlagen. Sie können nicht im Plenum debattiert werden.
Die aktuelle Tagesordnung des Deutschen Bundestages kann man sich im Internet jederzeit ansehen.
Anfragen sind ein beliebtes Mittel der Opposition, um Entscheidungen der Regierung zu hinterfragen und zu kritisieren.
Eine Große Anfrage soll eine Stellungnahme der Bundesregierung zu einem wichtigen Grundsatzthema herbeiführen. Sie muss von mindestens fünf Prozent der Abgeordneten oder einer Fraktion unterzeichnet werden. Weil sie häufig sehr umfangreich ist, dauert ihre Beantwortung meist mehrere Monate (Beispiel für eine Große Anfrage).
Auch Kleine Anfragen müssen von fünf Prozent der Abgeordneten bzw. einer Fraktion gestellt werden. Allerdings behandeln sie ein spezielleres Thema und dienen häufig der Informationsbeschaffung zu einem Sachverhalt. Eine Kleine Anfrage muss in der Regel innerhalb von 14 Tagen beantwortet werden (Beispiel für eine Kleine Anfrage).
Dann gibt es auch noch das mündliche und schriftliche Fragerecht. Im Gegensatz zu Großen und Kleinen Anfragen dürfen mündliche und schriftliche Fragen von einzelnen Abgeordneten gestellt werden.
Mündliche Fragen werden in der Fragestunde, die an jedem Mittwoch in einer Sitzungswoche von 13.35 bis 15.35 Uhr stattfindet, von der Bundesregierung beantwortet. Damit die Bundesregierung die Antworten vorbereiten kann, müssen die mündlichen Fragen einige Tage vorher schriftlich eingereicht werden (Beispiel für eine Mündliche Frage).
Schriftliche Fragen können jederzeit gestellt werden, jedoch pro Monat maximal vier. Innerhalb einer Woche müssen diese Fragen von der Bundesregierung beantwortet werden (Beispiel für eine Schriftliche Frage).
Die Kontrolle der Regierung gehört zu den klassischen Aufgaben des Parlamentes einer Demokratie. Besonders die Oppositionsfraktionen nehmen die Rolle wahr, der Bundesregierung auf die Finger zu schauen. Trotzdem: Kaum ein Gesetzentwurf, der von der Bundesregierung vorgelegt wird, verlässt das Parlament ohne Änderungen - unabhängig von den Mehrheitsverhältnissen im Parlament oder den Ausschüssen. Mit anderen Worten: Die Kontrolle funktioniert.
Ein weiteres gewichtiges Kontrollinstrument ist das so genannte Budgetrecht. In den jährlichen Haushaltsdebatten muss die Regierung über ihr vergangenes und geplantes Tun vor dem Bundestag Rechenschaft ablegen, und das Parlament muss die Ausgaben des Staates absegnen.
Schriftliche und Mündliche Fragen, Kleine Anfragen, Große Anfragen oder auch die Aktuellen Stunden sind die klassischen Instrumente der Opposition, um die Regierungsarbeit zu kontrollieren.
Untersuchungsausschüsse - ein recht scharfes Mittel der Kontrolle - müssen von mindestens 25 Prozent der Mitglieder des Bundestages beantragt werden. Dann aber können die Abgeordneten einzelne Regierungsvertreter als Zeugen regelrecht verhören. Und das sogar in aller Öffentlichkeit.
Mit der parlamentarischen Kontrolle der Streitkräfte ist der Wehrbeauftragte betraut, der vom Bundestag eingesetzt wird. Er muss zum Beispiel bei Grundrechtsverletzungen innerhalb der Bundeswehr einschreiten und dem Parlament Bericht erstatten.
Gesetzgebung
zum
Hören und Sehen
Hier können Sie sich anhören, wie ein Gesetz entsteht, oder als Video in Gebärdensprache ansehen:
(Quelle: BMF)
Oder Sie sehen sich diese Grafik im pdf-format an:
(Quelle: Deutscher Bundestag)